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   BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08   

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https://dejure.org/2009,9204
BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08 (https://dejure.org/2009,9204)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 F 25.08 (https://dejure.org/2009,9204)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 20 F 25.08 (https://dejure.org/2009,9204)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung; Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage; Erlangung von gesperrten Informationen auf rechtswidrige Art und Weise; Einschränkung des rechtlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BbgVerfSchG,BB § 1 Abs. 1; VwGO § 99 Abs. 1
    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung; Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage; Erlangung von gesperrten Informationen auf rechtswidrige Art und Weise; Einschränkung des rechtlichen ...

  • rechtsportal.de

    BbgVerfSchG,BB § 1 Abs. 1; VwGO § 99 Abs. 1
    Verweigerung einer Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung; Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage; Erlangung von gesperrten Informationen auf rechtswidrige Art und Weise; Einschränkung des rechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 05.11.2008 - 20 F 6.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage der Akten der

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Das gilt beispielsweise auch für das dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bekannte Verfahren, über das der beschließende Senat mit Beschluss vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08/OVG 95 A 5.08) entschieden hat.

    17 Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Januar 2009 vorträgt, aus dem Beschluss des Senats vom 5. November 2008 (BVerwG 20 F 6.08) ergebe sich, dass das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 nunmehr zur Gerichtsakte zu nehmen sei, und Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren beantragt, scheint er die Entscheidung des Senats, die einen gleichgelagerten, vom selben Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Fall betrifft, miss zu verstehen: Entgegen der Annahme des Klägers gehört das Schreiben des Beklagten nicht zur Gerichtsakte; es hätte vielmehr vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts mit Eingang an den Beklagten zurückgegeben werden müssen.

    Es ist daher nicht vom Recht der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO umfasst (Beschlüsse vom 5. November 2008 BVerwG 20 F 6.08 und vom 6. November 2008 BVerwG 20 F 7.08 ).

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06
    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).

    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 BVerwGE 130, 236).

    Auch hat es der Beklagte versäumt, die Beiakten mit Blattzahlen zu präzisieren und formale Merkmale anzuführen (vgl. dazu Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O.), um anhand dieser Kriterien die Geheimhaltungsbedürftigkeit des (gesamten) Vorgangs zu begründen.

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen: Der Fachsenat hat - unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits - anschaulich und zutreffend den Akteninhalt (verallgemeinernd) beschrieben, der nicht nur den Kläger, sondern auch die Kläger in zwei Parallelverfahren betrifft, über die der Senat ebenfalls heute entschieden hat (BVerwG 20 F 24.08/OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 26.08/OVG 95 A 3.08).

    Anders als in den Parallelverfahren (BVerwG 20 F 24.08/OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 26.08/OVG 95 A 3.08) fehlen zwar soweit der Fachsenat im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. April 2008 auf Erkenntnisse von einer anderen Verfassungsschutzbehörde hinweist (BA S. 3 f.) in der Sperrerklärung vom 27. März 2007 Ausführungen zur Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden und zur Einstufung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch die erhebende Behörde.

  • BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2008 hätte daher vom Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts an den Beklagten zurückgegeben werden müssen (vgl. Beschluss vom 17. November 2003 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 35).

    Da der Beklagte erklärt hat, dass das dem Fachsenat vorgelegte Schreiben dem Kläger nicht zugänglich gemacht werden darf, ist es im gerichtlichen Verfahren unverwertbar (Beschluss vom 17. November 2003 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08
    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen: Der Fachsenat hat - unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits - anschaulich und zutreffend den Akteninhalt (verallgemeinernd) beschrieben, der nicht nur den Kläger, sondern auch die Kläger in zwei Parallelverfahren betrifft, über die der Senat ebenfalls heute entschieden hat (BVerwG 20 F 24.08/OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 26.08/OVG 95 A 3.08).

    Anders als in den Parallelverfahren (BVerwG 20 F 24.08/OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 26.08/OVG 95 A 3.08) fehlen zwar soweit der Fachsenat im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. April 2008 auf Erkenntnisse von einer anderen Verfassungsschutzbehörde hinweist (BA S. 3 f.) in der Sperrerklärung vom 27. März 2007 Ausführungen zur Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden und zur Einstufung der Geheimhaltungsbedürftigkeit durch die erhebende Behörde.

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Dementsprechend ist der obersten Aufsichtsbehörde auch in den Fällen Ermessen zugebilligt, in denen das Fachgesetz der zuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt (Beschlüsse vom 1. August 2007 a.a.O. und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 BVerwGE 130, 236).

    13 Soweit die Beschwerde rügt, der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts habe nicht geprüft, ob die gesperrten Informationen möglicherweise auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden seien, wird nicht beachtet, dass Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Verweigerung nicht das materielle Recht ist, über das das Hauptsachegericht zu entscheiden hat, sondern die am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Interessengewichtung (Beschluss vom 21. Februar 2008 a.a.O.).

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    7 Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird der obersten Aufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris).

    In diesem Verhältnis stellt das Gesetz die Auskunftserteilung und Aktenvorlage in das Ermessen der Behörde, lässt dieser also die Wahl, ob sie die Akten oder die Auskunft wegen ihrer Geheimhaltungsbedürftigkeit zurückhält oder ob sie davon um des effektiven Rechtsschutzes willen absieht (Beschluss vom 13. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.11.2008 - 20 F 7.08

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vorlage von bei der Verfassungsschutzbehörde

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Es ist daher nicht vom Recht der Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO umfasst (Beschlüsse vom 5. November 2008 BVerwG 20 F 6.08 und vom 6. November 2008 BVerwG 20 F 7.08 ).
  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    4 2. Bereitet das Bekanntwerden des Inhalts zurückgehaltener Dokumente dem Wohl des betroffenen Landes Nachteile, ist ihre Geheimhaltung ein legitimes Anliegen des Gemeinwohls (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 BVerwG 2 AV 2.02 NVwZ 2003, 347), das eine Verweigerung der Vorlage gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO rechtfertigen kann.
  • BVerwG, 25.02.2008 - 20 F 43.07

    Entscheidung des Gerichts der Hauptsache über die Vorlagepflicht einer Behörde

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 25.08
    Ein Nachteil in diesem Sinne ist u.a. dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (Beschlüsse vom 29. Juli 2002 BVerwG 2 AV 1.02 BVerwGE 117, 8 und vom 25. Februar 2008 BVerwG 20 F 43.07 juris).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerwG, 15.02.2008 - 20 F 13.07

    Voraussetzungen des Unterfallens von Urkunden oder Akten unter die Vorlagepflicht

  • BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 19.03

    Antrag auf Erteilung einer Aussagegenehmigung für alle Vorgänge des

  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera-Verfahren"; Rechtserheblichkeit des Inhalts der zurückgehaltenen Akten

  • BVerwG, 29.03.2006 - 20 F 4.05

    Verweigerung der Vorlage einer Akte im Verwaltungsrechtsstreit auf Grund ihrer

  • BVerwG, 04.05.2006 - 20 F 2.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

  • BVerwG, 27.02.2004 - 20 F 10.03
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Akteneinsichtsrecht

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen: Der Fachsenat hat unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits anschaulich und zutreffend den Akteninhalt (verallgemeinernd) beschrieben, der nicht nur den Kläger, sondern auch die Kläger in zwei Parallelverfahren betrifft, über die der Senat ebenfalls heute entschieden hat (BVerwG 20 F 25.08/OVG 95 A 2.08 und BVerwG 20 F 26.08/OVG 95 A 3.08).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 26.08

    Verweigerung der Aktenvorlage bei Geheimhaltungsbedarf als Ermessensentscheidung;

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Begründung im angefochtenen Beschluss Bezug genommen: Der Fachsenat hat unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 10 Halbs. 2 VwGO einerseits und der Pflicht zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO andererseits anschaulich und zutreffend den Akteninhalt (verallgemeinernd) beschrieben, der nicht nur die Klägerin, sondern auch die Kläger in zwei Parallelverfahren betrifft, über die der Senat ebenfalls heute entschieden hat (BVerwG 20 F 24.08/OVG 95 A 4.08 und BVerwG 20 F 25.08/ OVG 95 A 2.08).
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